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   FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00   

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https://dejure.org/2004,7822
FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00 (https://dejure.org/2004,7822)
FG Köln, Entscheidung vom 13.10.2004 - 14 K 2088/00 (https://dejure.org/2004,7822)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - 14 K 2088/00 (https://dejure.org/2004,7822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1 § 3c
    Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Absicht der Erzielung eines Einnahmeüberschusses bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit; Vorliegen von Einkünfteerzielungsabsicht bei Veräußerung des bebauten Grundstücks auf Grund ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (z.B. BFH-Urteile vom 09.07.2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580; vom 9.7.2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940).

    Die grundsätzlich mit einem Verkauf von fünf Jahren nach dem Erwerb verbundene Indizwirkung für die schon anfängliche Veräußerungsabsicht ist entkräftet, wenn aufgrund der Umstände des Falles festgestellt werden kann, dass die Vermietung ursprünglich auf eine Dauer von mehr als fünf Jahren angelegt war und aufgrund eines infolge geänderten Umstände später neu gefassten Entschlusses der Verkauf vor Ablauf von fünf Jahren erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 580).

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (z.B. BFH-Urteile vom 09.07.2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580; vom 9.7.2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940).

    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 940; Urteile vom 09.07.2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382; vom 14.10.2003 IX R 11/03, BFH/NV 2004, 1384).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Allein für deren Berücksichtigung ist ebenso wenig für die Berücksichtigung nachträglicher Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (dazu BFH-Urteil vom 22.1.2003 X R 60/99, BFH/NV 2003, 901) die Durchführung eines Feststellungsverfahrens geboten.
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Bei der Gebühr handelt es sich, soweit sie auf die Vermittlung des Berlin-Darlehens entfällt, um Anschaffungsnebenkosten dieses Darlehens und damit nicht um Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342).
  • BFH, 09.07.2003 - IX R 30/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 940; Urteile vom 09.07.2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382; vom 14.10.2003 IX R 11/03, BFH/NV 2004, 1384).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 69/89

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Nach diesen Maßstäben sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung --wie im Streitfall-- leer steht, jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1993 IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532: Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht durch - unbedingten - (Makler-)Auftrag zur Veräußerung eines leer stehenden Hauses).
  • BFH, 14.10.2003 - IX R 11/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 940; Urteile vom 09.07.2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382; vom 14.10.2003 IX R 11/03, BFH/NV 2004, 1384).
  • FG Düsseldorf, 07.09.2001 - 18 K 5112/94

    Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Fremdfinanzierung;

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2004 - 14 K 2088/00
    Denn als solche sind nur eigene Einnahmen des Steuerpflichtigen anzusehen; Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Dritter sind dem gegenüber keine Werbungskosten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil 07.09.2001 18 K 5112/94 E, EFG 2002, 137, 138 bzgl. der Aufwendungen für den Erwerb eines Rentenstammrechts).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

    Mangels Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden kann damit auf Ebene der Besteuerung der Klägerin auch bei Annahme von vorweggenommenen Sonderbetriebsausgaben eigenständig über deren Abzug entschieden werden (vgl. zu vorweggenommenen Sonderbetriebsausgaben FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2004 14 K 2088/00, DStRE 2005, 1438).
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